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1. Festgehalten, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3der Wert der Baugrundstücke dem üblichenVerkaufswert entspricht, wird kein Verfahrenzur Feststellung eines höheren Werteseingeleitet, falls die Steuer für die Baugründerechtzeitig und auf der Grundlage von Wertenentrichtet wurde, die nicht unter jenen vomGemeindeausschuss mit Beschlussgenehmigten Werten liegen.
2. Ab dem Jahr 2019 finden jene Werte fürBaugründe Anwendung, die vom Gemeinderatin Bezug auf die ICI beschlossen wurden undim Jahr 2001 gültig waren. Für diedarauffolgenden Jahren kann mit Beschluss desGemeindeausschusses der Verkehrswert derBaugrundstücke neu festgelegt werden.
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